(Pferdesport Bremen 04/2018)
Frage: Ich habe ein Pferd erworben, welches drei Wochen nach Übergabe lahm ging, der Tierarzt hat die Ursache aber nicht gefunden. Fünfeinhalb Monate nach Übergabe hat sich dann ein Röntgenbefund an der Vordergliedmaße gezeigt, der die Lahmheit verursacht. Dies wurde durch diagnostische Anästhesien durch den Tierarzt nachgewiesen. Ich dachte bisher eigentlich, dass ich das Pferd von privat erworben hätte, jetzt habe ich aber herausgefunden, dass der Verkäufer mehrere Pferde im Internet zum Kauf angeboten hat und auch immer noch anbietet. In meinem Kaufvertrag steht, dass es sich um sein privat genutztes Pferd handelt. Ein Hinweis auf seinen Betrieb erfolgt nicht, den er offensichtlich unterhält. Im Kaufvertrag ist auch ein Gewährleistungsausschluss und die Verjährung ist auf drei Monate ab Übergabe begrenzt. Kann ich hier Ansprüche geltend machen?
Antwort: Zunächst hängt alles davon ab, ob der Verkäufer als Verbraucher oder als Unternehmer einzustufen ist. Nach Ihren Schilderungen spricht alles dafür, dass es sich um ein Umgehungsgeschäft handelt. Grundsätzlich kann jeder unternehmerisch tätige Verkäufer auch privat sein Pferd verkaufen. Für dieses privat genutzte Pferd gilt dann nicht das Verbrauchsgüterkaufrecht. Voraussetzung ist aber, dass vor dem Kauf ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich um das Privatpferd handelt und nicht um ein Pferd des Unternehmens. Hier ist offensichtlich kein Hinweis darauf erfolgt, dass der Verkäufer üblicherweise mit Pferden handelt, zumindest im größeren Umfange Pferde verkauft. Ich verstehe Sie so, dass er quasi verschleiert hat, regelmäßig Pferde zu veräußern. Dies spricht für ein Umgehungsgeschäft. Sie sollten recherchieren, wie lange sich das Pferd in seinem Besitz befunden hat, ob es tatsächlich von ihm geritten wurde oder beispielsweise auf Turnieren von anderen Personen vorgestellt wurde. Eine sehr kurze Besitzzeit etc. können Indizien für ein Umgehungsgeschäft sein.
Können Sie den Nachweis führen, dass das Pferd eben kein Privatpferd war, sondern de facto eines von mehreren Verkaufspferden, streitet für Sie die Vermutungsregelung des § 477 BGB. Danach ist es ausreichend, wenn sich Symptome des Mangels innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe zeigen, was hier der Fall ist. Zu Ihren Gunsten wird dann vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat.
Frage: Ich habe von einem Sattler einen Sattel erworben, der Sattel wurde vor dem Kauf auf mein Pferd gelegt, umgepolstert und vom Sattler für passend erachtet. Mein Pferd hatte nun erhebliche Rückenprobleme. Bereits die hinzugezogene Osteopathin war der Ansicht, dass der Sattel nicht passt. Auch der Tierarzt ist der Auffassung, dass der Sattel einen falschen Schwerpunkt hat und für das Pferd viel zu lang ist. Kann ich den Sattel zurückgeben?
Antwort: Sie müssen dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit geben, nachzubessern. Falls man den Sattel dann nicht passend für das Pferd ändern kann, hat der Verkäufer die Möglichkeit, Ihnen einen anderen vergleichbaren passenden Sattel zu geben. Mehrkosten dürfen hier allerdings nicht entstehen. Wenn der Sattler Ihnen einen Sattel anbietet, zu dem Sie eine Zuzahlung leisten müssen, ist dies keine Nachlieferung. Der Gesetzgeber gibt klar vor, dass für den Käufer keine Kosten entstehen dürfen. Daher haben Sie auch keinen Anspruch auf einen besseren Sattel, sondern nur auf einen vergleichbaren.
Sollte der Verkäufer den Sattel nicht passend ändern können und auch keinen anderen vergleichbaren Sattel für Sie haben, können Sie den Sattel zurückgeben. Dabei sind gezogene Nutzungen zu vergüten. Sie haben leider nicht mitgeteilt, wie lange Sie den Sattel genutzt haben bis aufgefallen ist, dass er für das Pferd völlig unpassend ist. Sie müssen für die Nutzung des Sattels eine Entschädigung leisten. Man nimmt hier eine monatliche Nutzungsgebühr, in der Regel den Betrag den Sie für die Anmietung eines Leihsattel in der Zeit hätten zahlen müssen.
Frage: Ich bin Pferdeeigentümerin und halte meine Pferde zu Hause. Kürzlich besuchte mich ein Bekannter, der den Hund einer Freundin dabei hatte. Der Hund war offensichtlich unerfahren im Umgang mit Pferden. Er lief auf die Weide zu meinen Pferden. Eines meiner Pferde erschreckte sich, drehte sich um und schlug nach dem Hund. Der Hund wurde so stark am Kopf getroffen, dass er noch vor Ort verstorben ist. Der Hund war zum Schadenszeitpunkt zehn Jahre alt und hatte Krebs, dies ist mir bekannt. Die Eigentümerin möchte jetzt den Neuanschaffungspreis für einen Welpen von mir. Ist dies richtig?
Antwort: Zunächst müsste geklärt werden, ob hier nicht ein Mitverschulden des Bekannten vorliegt, der den Hund, der keinerlei Erfahrung im Umgang mit Pferden hatte, einfach auf die Weide hat laufen lassen. Dies müsste man näher untersuchen. In jedem Fall dürfte aber kein Schaden entstanden sein, zumindest nur ein sehr geringer Schaden. Auch wenn die Hundeeigentümerin emotional sehr betroffen ist, was gut nachvollzogen werden kann, wird nicht der Wiederanschaffungspreis erstattet, sondern der Wert des Hundes zum Schadenzeitpunkt. Es ist also zu fragen, welchen Wert ein zehn Jahre alter Hund, der an Krebs erkrankt ist, hat. Ein Hund ist in dem Alter nicht mehr zur Zucht geeignet, wenn er erkrankt ist, verursacht sogar regelmäßig wiederkehrende Kosten. Dementsprechend dürfte man davon ausgehen, dass er überhaupt keinen Wert mehr hat, so dass auch kein finanziell fassbarer Schaden vorliegt. Tierarztkosten sind – so hatte ich sie verstanden – nicht entstanden, da der Hund noch vor Ort verstorben ist.
Der Unfall ist sehr unglücklich und zeigt, dass man Hunde nicht einfach im Umfeld von Pferden frei laufen lassen sollte. Sie können den Schaden natürlich Ihrer Tierhalter-Haftpflichtversicherung melden. Ich gehe nur davon aus, dass die Hundeeigentümerin von dort keine andere Antwort erhalten wird. Der Unfall ist sehr unschön, ein finanzieller Schaden dürfte aber nicht entstanden sein.
Iris Müller-Klein, Fachanwältin für Medizinrecht