Reiten im Gelände / Hund

Reiten im Gelände / Hund III:

In Fällen, in denen ein freilaufender Hund auf ein offenkundig nervöses und schreckhaftes Pferd zuläuft und das Pferd aufgrund dessen scheut und zur Seite springt, so dass der Reiter stürzt, tritt die vom Hund ausgehende Tiergefahr hinter die des Pferdes zurück. Existiert eine Hundeanleinverordnung und erschrickt ein freilaufender Hund ein Pferd, welches nicht erkennbar schreckhaft ist, so führt der Verstoß gegen das Schutzgesetz zur alleinigen Haftung des Hundehalters, wenn der Reiter sich beim Sturz vom Pferd einen Schaden zuzieht.

Reiten im Gelände / Hund

Reiten im Gelände / Hund II:

Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des Hundes erschreckt.
(OLG Frankfurt am Main 2017)

Pferdepensionsvertrag

Pferdepensionsvertrag Haftung III:

Eine Verzögerung bei der Tierbehandlung aufgrund Nichterreichbarkeit der Pferdeeigentümerin, kann den Inhabern der Pferdepension in der Regel nicht angelastet werden.
Das Gericht stellte darüber  fest, dass die Pferdepension auch nicht verpflichtet war, das Pferd der Klägerin selbst in eine Tierklinik zu bringen. Eine besondere Eilbedürftigkeit sah der Tierarzt gegen zunächst nicht. Der Tierarzt war der Auffassung, dass der Gesundheitszustand des Tieres zunächst eine Benachrichtigung der Klägerin zuließ, damit diese über das weitere Vorgehen hinsichtlich ihres Pferdes entscheiden konnte. Somit stellte das Gericht keinerlei Pflichtverletzung der Tierpension fest und wies die Klage ab.
(LG Coburg, Urteil vom 07.03.2012 – 21 O 402/11)

Pferdepensionsvertrag

Pferdepensionsvertrag,  Haftung II:

Für die Frage, in welchem Gefahrenkreis die Beschädigung eines Pferdes (Verletzung der Kruppe) erfolgt ist, ist auf die allgemeinen Beweislastregeln zurückzugreifen. Danach muss der Pferdeeigentümer, der Schadensersatz verlangt, beweisen, dass der Hengst in der Obhut des Betreibers einer Pferdepension verletzt worden ist.
(OLG Braunschweig, Urteil vom 25. März 2015 – 3 U 31/14)

Reitbeteiligung

Reitbeteiligung, Haftung  III:

Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB kommt auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird. Kein Ausschluss der Tierhalterhaftung unter dem Gesichtspunkt der “menschlichen Leitung des Tieres”, wenn ein Pferd, das von einer ihm vertrauten Person am Zügel gehalten wird, bockt und den Reiter abwirft.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2012 – 14 U 82/11)

Reitbeteiligung

Reitbeteiligung, Haftung  II:

Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung zwischen einer Pferdehalterin und einer Reiterin, die es der Reiterin erlaubt, gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgelts und Mithilfe im Stall an festgelegten Tagen selbständige Ausritte mit dem Pferd machen zu dürfen, begründet keine Mithaltereigenschaft der Reiterin. Eine derartige Reitbeteiligung rechtfertigt auch dann nicht ohne weiteres die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses, wenn Unfälle im Rahmen einer Reitbeteiligung vom Versicherungsschutz der Pferdehalterin ausgenommen sind. Stürzt die Reiterin bei einem selbständigen Ausritt vom Pferd und kann sie sich nicht entlasten, so ist bei der Prüfung ihrer Ersatzansprüche gegen die Pferdehalterin ein vermutetes Mitverschulden der Reiterin als Tieraufseherin anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Bei Unaufklärbarkeit der näheren Umstände des Sturzes können die Haftungsanteile der Halterin und der Reiterin gleich hoch zu bewerten sein.
(OLG Nürnberg, 29.03.2017 – Az: 4 U 1162)

Verladen eines Pferdes

Hilfe beim Verladen eines Pferdes

Wenn die Klägerin trotz vorangegangener Warnsignale des Pferdes beim Verladen sich bei dem zweiten Verladeversuch in dem Gefahrenbereich ein Meter hinter oder seitlich hinter dem Pferd aufhielt, dann hat sie in besonders eklatanter Weise trotz Erkennbarkeit der Gefährlichkeit ihres Aufenthaltsortes gegen die Obliegenheit zur Sicherung des eigenen Interesses gehandelt, mit der Folge, dass hierdurch die Haftung für die lediglich auf Seiten der beklagten Halterin in Betracht kommende Tiergefahr in vollem Umfang zurücktritt.
(OLG Düsseldorf, 2005)

Weidezaun

Weideumzäunung:

Die Umzäunung sollte eine Mindesthöhe bei Kleinpferden 1,20 m, bei Großpferden 1,30 m haben, der Pfahlabstand 3,00 m – 3,50 m betragen.

Die Umzäunung sollte eine gut sichtbare Barriere  durch Querverlattung aus Holz, /Gummibändern mit einer Breite von mindestens 7 cm aufweisen. Ein alleiniger Elektrozaun ist ausreichend, wenn er gut sichtbar mit drei Breitbändern und ausreichender Stromstärke aufgestellt ist. Eine regelmäßige Kontrolle der Umzäunung muss gewährleistet sein.

Weidezaun

Stacheldraht als Weideumzäunung:

Die Einfriedung von Pferdeweiden mit Stacheldrahtzäunen verstößt gegen § 2 TierSchG, wenn nicht durch einen geeigneten Innenzaun sichergestellt ist, dass die Pferde keinen Kontakt mit dem Stacheldraht haben können.
(VG Oldenburg 2012)

Reitunfall (Reitschule / Reitunterricht)

Für den Unfall eines Kindes, die in einer Reitstunde vom Pony gerutscht ist, haftet die Inhaberin der Reitschule nicht, wenn sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt und die als Reitlehrerin eingesetzte Aushilfe den Unfall nicht verschuldet hat.
(Urteil des OLG Hamm, 11.01.2013 – 12 U 130/12)