(Pony best of 04/2018)
Beim Kauf eines Reitponys für ein Kind ergeben sich in der Praxis häufig größere Probleme als beim Kauf eines Reitpferdes für einen Jugendlichen oder Erwachsenen. Dies hängt zum einen mit den noch nicht so stark ausgebildeten reiterlichen Qualifikationen des Kindes zusammen, zum anderen damit dass die Käufer in der Regel die Eltern sind. Diese können häufig selber nicht reiten erwerben das Pony unter Berücksichtigung falscher Kriterien. Nicht selten kommt es deshalb zu Rechtsstreitigkeiten, die ihre Ursache sowohl – wie bei anderen Pferden auch – in gesundheitlichen Mängeln des Ponys haben können, als auch in vermeintlich charakterlichen Defiziten und Rittigkeitsproblemen.
1) Kinderpony
Die Suche nach einem geeigneten Pony beginnt in der Regel im Internet. In Verkaufsanzeigen werden generell die positiven Eigenschaften eines Pferdes hervorgehoben, nicht selten findet man Anpreisungen wie “Kinderpony”, “von Anfängern zu reiten”, “geht brav auch alleine ins Gelände” etc. auf die Anzeige hin wird üblicherweise angerufen, teils werden E-Mails ausgetauscht. Es kommt zur Besichtigung und in der Regel auch zum Proberitt – mit oder ohne anwesenden Reitlehrer. Klappt hier alles gut, kommt es in der Regel zum Kauf. Besonders beim Kauf von Ponys werden häufig entweder nur klinische Kaufuntersuchungen veranlasst, oder sogar gar keine. Die Parteien schließen einen Kaufvertrag, in dem sich die Anpreisungen aus der Anzeige nicht wiederfinden. Teils werden noch Turnierplatzierungen angegeben, nur selten findet man Angaben, die über die gesundheitliche Beschaffenheit hinausgehen.
Die ersten Tage mit dem neuen Pony verlaufen dann zur vollen Zufriedenheit des Kindes und der Eltern. Dann aber stellen sich die Probleme ein, das Pony macht was es will. Nicht selten wird schon in der ersten Woche nach dem Kauf der Rechtsanwalt kontaktiert, da die Eltern davon ausgehen, dass sie betrogen wurden und dass Pony in Wirklichkeit gar nicht von Kindern geritten werden kann. Der Verkäufer wird nun vom Rechtsanwalt aufgefordert, die Nachbesserung vorzunehmen, weil das Pony gefährlich, nicht reitbar etc. ist. Der Verkäufer ist bestürzt, weil er sich das Verhalten des Ponys nicht erklären kann. Ein Wort gibt das andere, schon befindet man sich im schönsten Rechtsstreit.
Verkäufern ist in diesem Falle dringend zu raten, dass sie vom Käufer die Mängelüberprüfung fordern. Dieses Recht steht einem jeden Verkäufer zu. Zu diesem Zweck muss nach ständiger Rechtsprechung die Kaufsache, in diesem Fall also das Pony, dem Verkäufer ausgehändigt und zur Untersuchung zur Verfügung gestellt werden. Geht es – wie häufig – um Rittigkeitsprobleme empfiehlt es sich, das Pony zu reiten und zu überprüfen, was an den jetzt gerügten Verhaltensauffälligkeiten dran ist. Zu Beweiszwecken sollte man Videos machen, wenn sich die gerügten Mängel nicht zeigen, sollten in jedem Fall Zeugen herangezogen werden. Nach der Mängelüberprüfung besteht dann entweder die Möglichkeit der Einigung mit dem Käufer, oder – wenn dies nicht möglich ist – die Eröffnung des Rechtsweges.
Kommt es zu keiner Einigung prüft das Gericht als erstes, welche Beschaffenheit die Parteien überhaupt vereinbart haben. Hier kommt es zu den ersten Problemen, inwieweit die Angaben in der Verkaufsanzeige eine allgemeine Bewerbung des Kaufgegenstandes sind oder aber Grundlage der vereinbarten Beschaffenheit. Dies führt immer wieder zu Problemen und auch zu völlig unterschiedlichen Urteilen. Teils geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Angaben in Verkaufsanzeigen Grundlage der Beschaffenheit sind. Eine andere Tendenz in der Rechtsprechung nimmt an, dass nur das zwischen den Parteien vereinbart ist, was auch Eingang in den Kaufvertrag gefunden hat. Man kann sagen, dass die Beurteilung von Richter zu Richter unterschiedlich ist. Praktisch stellt sich dann die Frage, ob das erworbene Pony die in der Verkaufsanzeige angegebene Beschaffenheit bei Übergabe aufgewiesen hat, oder nicht. geht das Gericht davon aus, dass dies nicht als Beschaffenheit vereinbart wurde, wird gefragt wie denn ein vergleichbares Pony beschaffen sein müsste. Dieses darf in der Regel keine Rittigkeitsprobleme aufweisen, so dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, welches die Frage klären soll, ob bei Übergabe die behauptete Problematik zumindest im Keim angelegt war oder nicht.
Dieser Beweis ist in der Praxis fast nie zu führen, da eine retrospektive Bewertung auf den Übergabezeitpunkt wissenschaftlich seriös nicht möglich ist.
Wird das Pony von einem privaten Verkäufer erworben, muss der Käufer den Vollbeweis führen. Dies ist nur möglich, wenn er Zeugen dafür hat, dass das unerwünschte Verhalten schon vor dem Kauf vorgelegen hat. Auch der Kauf von einem unternehmerisch tätigen Verkäufer hilft hier in der Regel nicht weiter. Zwar gilt zu Gunsten des Verbrauchers die so genannte Beweislastumkehrregelung, wonach vermutet wird, dass ein Mangel der sich innerhalb von sechs Monaten zeigt bei Übergabe schon vorgelegen hat, dies gilt aber nicht für alle Mängel. Wenn der Mangel nach seiner Art nicht für die Beweislastumkehr geeignet ist, darf sie nicht angewendet werden. Überwiegend geht die Rechtsprechung bei Rittigkeitsprobleme davon aus, dass sich diese für die Beweislastumkehr nicht eignen, da immer die Chemie zwischen Pferd und Reiter entscheidend ist und daher eine retrospektive Bewertung nicht möglich ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Probleme im Umgang mit dem Pony nach dem Kauf in der Regel nicht dazu führen, dass der Kauf rückabgewickelt werden kann. Statt Rückabwicklung sollte sich der Käufer darum bemühen, das unerwünschte Verhalten abzustellen und Kind und Pony entsprechend durch Fachleute zu unterstützen.
2) gesundheitliche Mängel
Bei gesundheitlichen Problemen des Ponys, die nach dem Kauf auftreten, wird – sofern sich die Parteien vor Gericht wiedersehen – vom Gericht ein Sachverständigengutachten beauftragt. Dieses muss klären, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Übergabe schon vorgelegen hat, oder eben nicht. Die meisten gesundheitlichen Mängel werden im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes als für die Beweislastumkehrregelung geeignet angesehen. Hier muss der Verkäufer beweisen, dass der behauptete Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten gezeigt haben muss, nicht zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Dieser Beweis ist schwer zu führen, denn die Tiermedizin verfügt entgegen der Annahme der Rechtsprechung kaum über Studien dazu, wie lange Krankheiten in ihrer Entwicklung benötigen. Die Tiermedizin ist darauf ausgerichtet, möglichst schnell Heilungserfolge herbeizuführen. Wie lange die Erkrankung in ihrer Entstehung benötigt hat, ist nicht Gegenstand medizinischer Forschungen. Generell bietet es sich daher vor dem Kauf an, das Pony umfassend klinisch und röntgenologisch untersuchen zu lassen!
Ihres Müller-Klein, Fachanwältin für Medizinrecht